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   BGH, 31.01.1957 - II ZR 216/55   

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BGH, 31.01.1957 - II ZR 216/55 (https://dejure.org/1957,3221)
BGH, Entscheidung vom 31.01.1957 - II ZR 216/55 (https://dejure.org/1957,3221)
BGH, Entscheidung vom 31. Januar 1957 - II ZR 216/55 (https://dejure.org/1957,3221)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Papierfundstellen

  • VersR 1957, 122
  • DB 1957, 211
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 25.06.1952 - II ZR 104/51

    Nachprüfung eines Schiedsgutachtens

    Auszug aus BGH, 31.01.1957 - II ZR 216/55
    Diesen Unterschied hat der Senat bereits in seinem Urteil BGHZ 6, 335 eingehend erläutert.

    Der Schiedsgutachter steht in verfahrensrechtlicher Hinsicht völlig frei (BGHZ 6, 335 [340]).

    Für die Frage, ob ein solches Gutachten offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht, kommt es vielmehr allein auf sein sachliches Gesamtergebnis an (BGHZ 9, 195 [198]; 6, 335 [341]; RG VA 1935 Nr. 2843; 1919 Nr. 1103; JRPV 1930, 427; 1929, 237 u.a.m.; Kisch a.a.O. S. 131, 138).

  • RG, 12.06.1908 - VII 565/07

    Unfallversicherung; Schiedsgutachten; Offenbare Unbilligkeit

    Auszug aus BGH, 31.01.1957 - II ZR 216/55
    Kommt es in diesem Falle zu einem einstimmigen Gutachten, so besteht eine gewisse Gewähr dafür, daß es durch eine Befangenheit der Sachverständigen nicht wesentlich beeinflußt ist, weil der Zwang, die beiderseitigen Ansichten aufeinander abzustimmen, willkürliche und sachfremde Ergebnisse weitgehend ausschaltet (RGZ 69, 167).

    Ob die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn ein Schiedsgutachter zu der Partei, die ihn ernannt hat, in einem völligen Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis steht (RGZ 69, 167), oder wenn es sich um die Gutachtertätigkeit eines nach § 15 Abs. 2 AFB gewählten Obmanns handelt (RGZ 45, 350; RG JW 1905, 90), kann hier dahingestellt bleiben, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.

    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, müssen diese Posten außer Ansatz bleiben, weil die Frage der offenbaren und erheblichen Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens allein auf Grund der bei Abgabe des Gutachtens bereits vorliegenden Erkenntnismittel zu beurteilen ist (RGZ 96, 57 [67]; 69, 167; RG JRPV 1932, 7 = VA 1932 Nr. 2367 u.a.m.; st. Rspr.).

  • BGH, 01.04.1953 - II ZR 88/52

    Neuwertversicherung

    Auszug aus BGH, 31.01.1957 - II ZR 216/55
    Für die Frage, ob ein solches Gutachten offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht, kommt es vielmehr allein auf sein sachliches Gesamtergebnis an (BGHZ 9, 195 [198]; 6, 335 [341]; RG VA 1935 Nr. 2843; 1919 Nr. 1103; JRPV 1930, 427; 1929, 237 u.a.m.; Kisch a.a.O. S. 131, 138).

    Zudem wird die "offenbare", d.h. für jeden fachkundigen und unbefangenen Beurteiler bei gewissenhafter Prüfung offen zutage liegende (BGHZ 9, 195 [199]) Unrichtigkeit einer schiedsgutachtlichen Schadensfeststellung keineswegs schon dadurch bewiesen, daß ein anderer Sachverständiger den Schaden rückschauend höher oder niedriger schätzt (RG JRPV 1940, 61; 1928, 369; VA 1904 Nr. 71; OLG Schleswig VersR 1954, 506; OLG Hamm VersR 1951, 258 mit zust. Anm. von Bern und Haidinger VersR 1952, 35; Kisch a.a.O. S. 134 ff).

  • RG, 21.08.1936 - II 154/36

    1. Finden auf das Schiedsgutachterverfahren die Vorschriften des X. Buches der

    Auszug aus BGH, 31.01.1957 - II ZR 216/55
    Da die Parteien durch die Möglichkeit, bei groben sachlichen Mängeln des Schiedsgutachtens eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, hinreichend geschützt sind, liegt in der Regel kein innerer Grund vor, ihnen darüber hinaus noch das Recht zu geben, einen Gutachter wegen Befangenheit abzulehnen (RGZ 152, 201 [207]; OLG Schleswig VersR 1954, 506).

    Allerdings können die Parteien eines Schiedsgutachtervertrages die entsprechende Anwendung des § 1032 ZPO besonders vereinbaren (RGZ 152, 201 [207]).

  • BGH, 27.09.1951 - IV ZR 155/50

    Öffentlichrechtliche Verwahrung. Rechtsweg

    Auszug aus BGH, 31.01.1957 - II ZR 216/55
    Nachdem es allgemein festgestellt hatte, daß diesen Aussagen kein erheblicher Beweiswert beizumessen sei, brauchte es nicht auch noch auf jede einzelne Angabe der Zeugen besonders einzugehen, insbesondere auch nicht auf die im Gegensatz zur Aussage des Dr. Curtaz stehende Bekundung des Zeugen M., die Waren hätten in einer geheizten Baracke gelagert (BGHZ 3, 162 [175].
  • RG, 23.05.1919 - II 22/19

    1. Unterschied zwischen Beweisvertrag, Schiedsrichtervertrag und

    Auszug aus BGH, 31.01.1957 - II ZR 216/55
    Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, müssen diese Posten außer Ansatz bleiben, weil die Frage der offenbaren und erheblichen Unrichtigkeit des Schiedsgutachtens allein auf Grund der bei Abgabe des Gutachtens bereits vorliegenden Erkenntnismittel zu beurteilen ist (RGZ 96, 57 [67]; 69, 167; RG JRPV 1932, 7 = VA 1932 Nr. 2367 u.a.m.; st. Rspr.).
  • RG, 27.10.1899 - VIa 155/99

    Spruch des Arbitrators

    Auszug aus BGH, 31.01.1957 - II ZR 216/55
    Ob die Rechtslage anders zu beurteilen ist, wenn ein Schiedsgutachter zu der Partei, die ihn ernannt hat, in einem völligen Abhängigkeits- und Unterordnungsverhältnis steht (RGZ 69, 167), oder wenn es sich um die Gutachtertätigkeit eines nach § 15 Abs. 2 AFB gewählten Obmanns handelt (RGZ 45, 350; RG JW 1905, 90), kann hier dahingestellt bleiben, weil ein solcher Sachverhalt nicht vorliegt.
  • BGH, 30.11.1977 - IV ZR 42/75

    Obliegenheiten des Versicherten im Rahmen eines Versicherungsvertrages -

    Eine besondere "Ablehnung" eines Sachverständigen, etwa analog den §§ 406, 1032, 1045 ZPO, findet im Sachververständigenverfahren gemäß § 15 AEB nicht statt (vgl. BGH VersR 1957, 122; Prölss/Martin VVG 21. Aufl. § 64 Anm. 9 b m.w.Nachw.).

    Sofern die Beklagte wirklich bestritten haben sollte, daß den Sachverständigen die für die Ermittlung des tatsächlichen Rohgewinns erforderlichen Unterlagen vor Erstattung ihres Gutachtens (vgl. BGH VersR 1957, 122) vorgelegt worden sind (vgl. ihr Vorbringen GA 170 f), hätte das Berufungsgericht zunächst die hierzu von der Klägerin benannten Beweise (Vernehmung der Zeugen P. und K.) erheben müssen.

    Die "berichtigte Bilanz" mit dem höheren Warenbestandswert von 329.215,80 DM hat sie aber erst nach Erstattung des Sachverständigengutachtens am 25. Februar 1971 erstellt, so daß sie von dem Sachverständigen nicht mehr berücksichtigt werden konnte (vgl. BGH VersR 1957, 122).

  • BGH, 30.10.1959 - I ZR 188/57

    Rechtsmittel

    Eine Beweiserhebung ist daher nach ständiger Rechtsprechung nur zur Klärung der Frage zulässig, ob die Unrichtigkeit für einen Sachkundigen offensichtlich erkennbar ist (vgl. u.a. RGZ 96, 57, 62; RGZ 99, 105, 106; BGHZ 9, 195, 199 [BGH 01.04.1953 - II ZR 88/52] ; BGH VersR 1957, 122; BGH LM Nr. 7 zu § 317 BGB).

    Für die Frage der Verbindlichkeit eines Schiedsgutachtens kommt es allein auf sein sachliches Ergebnis und nicht auf die Art und Weise seines Zustandekommens an (BGHZ 6, 335, 340 [BGH 25.06.1952 - II ZR 104/51] /41), sofern nur die bindenden Vertragsbestimmungen über die Ernennung der Schiedsgutachter, die Abfassung des Gutachtens usw. eingehalten wurden (BGH VersR 1957, 122).

    Denn die Rechtslage ist jedenfalls dann anders zu beurteilen, wenn die Parteien bindend die Einhaltung eines bestimmten Verfahrens vorgeschrieben haben und diese Vertragsbestimmungen nicht eingehalten worden sind (vgl. BGH VersR 1957, 122; RGZ 152, 201, 207).

  • BGH, 06.12.1978 - IV ZR 129/77

    Verstoß des Versicherers gegen Treu und Glauben durch Berufung auf

    Dabei ist es nicht erforderlich, daß der Fehler in die Augen springt; es genügt vielmehr, daß er sich bei einer Prüfung durch Sachkundige mit Deutlichkeit ergibt (BGHZ 9, 195; BGH VersR 1957, 122).
  • LSG Hessen, 20.06.2013 - L 8 P 5/12

    Private Pflegeversicherung - Feststellung von Pflegebedürftigkeit - Umfang der

    Unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen und unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 22.07.2004, B 3 P 6/03 R, Urteile vom 22.08.2001, B 3 P 21/00 R und B 3 P 4/01 R und Urteil vom 13.05.2004, B 3 P 7/03) und des Bundesgerichtshofs (BGH, VersR 1957, 122, BGHZ 9, 195; BGH, VersR 1987, 601 und 1997, 963) führt die Beklagte aus, dass kein Raum für die Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Gericht bestanden habe, weil sich die Fehlerhaftigkeit der von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten nicht aufgedrängt habe.
  • BGH, 21.06.1989 - IVa ZR 335/88

    Wirksamkeit der Wahl des Obmanns

    Zutreffend weist Martin (a.a.O. § 64 Anm. 9 C unter Bezugnahme auf BGH (Urteil vom 31.01.1957 - II ZR 216/55 - VersR 1957, 122) darauf hin, daß die Parteien im allgemeinen alle Formvorschriften für wesentlich gehalten haben, weil sie sie sonst nicht statuiert hätten.
  • OLG Naumburg, 11.09.2003 - 7 U 17/03

    Sittenwidrigkeit einer Vereinbarung zwischen Versicherungsnehmer und

    Dies kann aber im Streitfalle dahinstehen, denn für das Sachverständigenverfahren ist anerkannt, dass jede Partei einen Sachverständigen benennen darf, der ihr näher steht als der anderen Partei und der ihre Interessen im Rahmen des Vertretbaren besonders stark berücksichtigt (vgl. Voit a.a.O.; BGH, Urt. v. 31.01.1957, VersR 1957, 122).
  • LG München I, 23.06.2015 - 11 O 13206/14

    Kostenvorschussbestimmung nach § 319 BGB durch einen vermeintlich parteiischen

    (a) Die Befangenheitsregeln des Sachverständigen- bzw. Schiedsgutachterrechts sind auf den Schiedsgutachter im engeren Sinne nicht anzuwenden (siehe nur BGH vom 31.01.1957, II ZR 216/55, BeckRS 2008, 17852, Entscheidungsgründe La)), statt dessen ist eine etwaige Parteilichkeit im Rahmen der Prüfung der Verbindlichkeit nach § 319 BGB zu berücksichtigen.
  • BGH, 17.04.1957 - V ZR 142/55

    Rechtsmittel

    Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß eine Leistungsbestimmung nur dann offenbar unbillig im Sinne des § 319 BGB ist, wenn sie zur Zeit ihrer Vornahme als offenbar unbillig erkennbar ist (RGZ 69, 167 [168]; 147, 58 [63]; BGH vom 31.1.1957, II ZR 216/55; WM 1957, 365).
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